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Silotransporte Werfring GmbH
Untere Hauptstraße 80
A-7223 Sieggraben
Tel. +43 2621 2228-0
Fax +43 2621 2228-32

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HAFTUNGSAUSSCHLUSS

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Konzept & Design: graficos.at
Programmierung & Detaildesign: bitbite.at
Fotos: Werfring Archiv, www.lang-bichl.at
Video: langfilm.at

Allgemeine Bedingungen zum Frachtvertrag (Logistik Werfring GmbH und/oder Silotransporte Werfring GmbH = Auftraggeber; im Folgenden kurz „Werfring“ genannt) abrufbar unter www.werfring.com:

1. Für sämtliche Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwen-dungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Für innerdeutsche Transporte gelten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes als vereinbart. Der Auftragnehmer kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Auftragsbestätigungen enthalten wären. Es kommen keine diesen Ladebedingungen widersprechenden Bedingungen des Auftragnehmers zur Anwendung. Insbesondere kann sich der Auftragnehmer auch nicht auf die Geltung der AÖSp oder sonstige Bedingungen berufen.

2. Sollten Sie diese Auftragsbedingungen nicht akzeptieren, ist dieser Auftrag mit einem Vermerk „STORNO“, quer über alle Seiten des Ladeauftrags, innerhalb von einer Stunde kostenfrei abzulehnen. Dieses Storno senden Sie bitte an die im Auftrag angeführte E-Mail-Adresse/Faxnummer zurück zu Ihrer Kontaktperson bei www.werfring.com. Im Falle einer Stornierung nach Ablauf einer Stunde, Nichtübernahme des Transportgutes bzw. des Transportauftrages durch den Auftragnehmer, ist Werfring berechtigt, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und dem Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe der für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht in Rechnung zu stellen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.

Für den Fall, dass der Auftraggeber von Werfring den Auftrag mit Werfring storniert, ist Werfring seinerseits berechtigt, jederzeit den gegenständlichen Auftrag zu stornieren. Die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten durch den Auftragnehmer ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Wird der Auftrag seitens Werfring aus anderen Gründen (als bei Stornierung durch den Auftraggeber von Werf-ring) storniert, ist die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten durch den Auftragnehmer innerhalb von 10 Stunden ab Auftragserteilung ausgeschlossen.

3. Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit beim Absender bzw. Empfänger etc. jeweils bis zu 3 Stunden ausgeschlossen. Standgeld ist innerhalb von 1 Stunde ab dem Zeitpunkt der Überschrei-tung des Beladetermins bzw. des Entladetermins bei Werfring zu anmelden, andernfalls keinerlei Anspruch des Auftragnehmers auf Standgeld besteht. Unberücksichtigt bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage, d.h. diese sind immer standgeldfrei. Nach der vereinbarten Standgeldfreiheit dürfen maximal € 300,- pro Tag/pro LKW an Standgeld verrechnet werden, sofern Werfring tatsächlich ein Verschulden trifft, wobei die Beweislast den Auf-tragnehmer trifft. Das Standgeld ist allerdings hinsichtlich der Länge mit 3 Tagen maximal begrenzt.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Aufragnehmers. Der Auftrag-nehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschrif-ten entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat. Der Auftragnehmer hat alle Schadensquellen vor der Durchführung des Trans-portes zu eruieren und insbesondere die Transporttauglichkeit der Verladung/Stauung sowie der Verpackung zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sind Schadensquellen zu beseitigen bzw. Weisungen bei Werfring einzuholen. Der Auftragnehmer hat bei Übernahme der Ware die Stückzahl, die Beschaffenheit und das Gewicht der Trans-portgüter zu überprüfen. Bei jeder Abweichung oder in Fällen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer entsprechende Vorbehalte auf dem Frachtbrief abzugeben und diese vom Absender vor Abfahrt unterfertigen zu lassen.

5. Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln und Sicherungsmitteln mitzuführen, andernfalls ein Fahrzeugmangel vorliegt.

Für die Anforderung der Ladungssicherung ist es unumgänglich, dass das Fahrzeug vollständig mit Spriegel- und Bordwandbrettern bei Planenaufbauten und Sperr- und Klemmstangen bei Kofferaufbauten nach DIN ausgerüstet ist. Des Weiteren sind für eine beförderungssichere Verladung mindestens vier Spannlatten 350daN, 20 Gurte mit Langhebelratschen 500STF, genügend Zurrpunkte auf der Ladefläche, 24 Kantenschoner und ausrei-chend Antirutschmatten erforderlich.

Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behalten wir uns vor, das Fahrzeug auf Ihre Kosten mit entsprechenden Ladungshilfsmitteln ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behalten wir uns vor, ein Ersatzfahrzeug einzusetzen und Ihnen eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe der für das Ersatzfahrzeug zu zahlenden Fracht zu verrechnen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten halten wir Sie voll haftbar! In jedem Fall wird für diese administrativen Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von € 35,- in Rechnung gestellt.

Die Sicherstellung der ordentlichen Verstauung des Frachtgutes sowie die Ladungssicherung sind ausnahmslos Aufgabe des Auftragnehmers; dies auch dann, wenn der Absender die Beladung tatsächlich selbst vorgenommen hat.

6. Eine Komplettladung im Sinne dieser Bestimmung ist eine Sendung, die den gesamten Frachtraum eines Trans-portmittels auslastet. Um- bzw. Zuladungen sind ausnahmslos unzulässig. Es gilt weiters ein ausnahmsloses Beiladeverbot, außer Werfring ordnet dies schriftlich an. Die Beauftragung eines Subfrachtführers ist nur unter ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des zuständigen Disponenten von Werfring zulässig. Ein Stapeln der Ware (z.B.: um zusätzlichen Laderaum etc. zu schaffen) ist ebenso ausdrücklich verboten!

7. Die Entladung der Ware darf nur an der im Ladeauftrag/Frachtbrief angegebenen Empfänger-Adresse oder Anlieferadresse erfolgen. Änderungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch Werfring vorgenom-men werden. Wenn die Angaben im Frachtbrief vom Transportauftrag abweichen, muss dies vor Ausführung mit Werfring abgestimmt werden.

Bei Ablieferung ist ein eindeutiger, durch Reisepass oder andere amtliche Urkunden dokumentierter Identitäts-nachweis vom Empfänger zu verlangen und die Daten in den Frachtbrief einzutragen.

8. Der gegenständliche Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb einer Stunde ab Eingang beim Auftrag-nehmer ein Widerspruch erfolgt. Der Auftragnehmer hat mit seinem Fahrzeug zum vereinbarten Beladetermin an der Beladestelle einzutreffen. Bei Nichtgestellung des Fahrzeuges wird eine vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene und vom tatsächlichen Schaden unabhängige Konventionalstrafe von € 250,- (verschuldensunabhängig) fällig. Für das verspätete Eintreffen am Beladeort wird eine verschuldensunabhängige Konventio-nalstrafe von € 100,-/Std fällig. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt in beiden Fällen unberührt. Entladetermine gelten als Lieferfristen iSd Art. 19 CMR. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Ein-haltung der Lieferfristen Werfring besonders wichtig ist. Der Auftragnehmer hat vor Übernahme des Trans-portauftrages zu überprüfen, ob die Lieferfrist eingehalten werden kann.

9. Der Auftragnehmer hat bei jedem Transport von sich aus sicherzustellen, dass der Transport ohne Hindernisse durchgeführt werden kann und muss vorher überprüfen, ob Genehmigungen einzuholen oder zolltechnische Maßnahmen (welcher Art auch immer) etc. zu ergreifen sind (Erledigung von Versandverfahren etc.). Bei unvor-hergesehenen Transportverzögerungen bzw. Transportschäden oder Transportwarenverlusten ist Werfring un-verzüglich telefonisch und schriftlich zu verständigen. Der Auftragnehmer hält Werfring für alle daraus resultie-renden Schäden schad- und klaglos.

10. Die im Auftrag von Werfring genannten Preise gelten als Fixpreise. Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (wel-cher Art auch immer) werden nicht anerkannt.

11. Frachtrechnungen des Auftragnehmers sind erst dann fällig, wenn die Rechnung zusammen mit den (zumindest) elektronisch gescannten Transportdokumenten (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, etc.) an Werfring nachweislich übermittelt wurde. Originaldokumente hat der Auftragnehmer mindestens 3 Jahre aufzubewahren und bei Auf-forderung Werfring zur Verfügung zu stellen. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auf-tragnehmer. Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage, wobei der Lauf dieser 60-Tages-Frist erst mit vollständigem Ein-langen der Rechnung samt den oben erwähnten Transportdokumenten bei Werfring beginnt. Dem Auftragneh-mer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei Kunden von Werfring nur dann erfolgen kann, wenn Abliefernach-weise rechtzeitig und vollständig übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Unterlagen des Transportes, wie Lieferscheine, Frachtbriefe, etc., längstens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach erfolg-ter Entladung, an Werfring zu senden.

12. Werfring ist berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) sowie Fracht-kürzungen bei Schlechterfüllungen vorzunehmen. Es wird daher jedem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungs-verbot (insbesondere § 32 AÖSp) ausdrücklich widersprochen. Dem Auftragnehmer kommt an keinem der ihm im Zuge dieser Vertragserfüllung übergebenen Waren ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Allfällige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden daher ausdrücklich ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, entsprechende Bestimmungen auch in die mit den allenfalls von ihm eingeschalteten Subunterneh-mern (wenn von Werfring der Einsatz von Subunternehmern schriftlich gestattet wurde) abschließende Verträge aufzunehmen. Der Auftragnehmer kann mit keiner Forderung gegenüber Forderungen bzw. Ansprüchen von Werfring aufrechnen.

13. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinhei-ten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit 2 voneinander unabhängigen – dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden – Diebstahlssicherungen ausgerüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigem, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen. Die Hecktüren der Anhänger/Container müssen immer nachweislich versperrt sein (zumindest mit einem massiven Bügelschloss), sodass ein Zugriff von außen durch Dritte jedenfalls verhindert wird. Nach jeder Pause ist die Unversehrtheit des Schlosses bzw. der Außenwände des Laderaums zu kontrollieren. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abge-stellt werden. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze verwendet werden. Eine Liste der bewachten Parkplätze ist beispielsweise unter www.iru.org, www.ania.it abrufbar. Die Routenplanung ist so vorzunehmen, dass – bei Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten – keine Pausen, Übernachtungen oder sonstige Abstell-vorgänge (außer kurzfristige Tankvorgänge) auf unbewachten Parkplätzen erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist der Auftragnehmer verpflichtet, vorsorglich bewachte Parkplätze zu reservieren und den Fahrer entsprechend einzuteilen. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Aufliegern/Wechselaufbauten (ohne Zugfahrzeug) sowie das Abstellen des Transportfahrzeuges in einem nicht gesicherten Gebiet ist ausnahmslos (auch auf einem bewachten Parkplatz) untersagt und besteht hier meist kein Versicherungsschutz bei herkömmlichen Versicherungen (!!).

14. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentli-chen Frachtführers auszuwählen und zu überwachen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nur ein-wandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger, Tanks, technische Einrich-tungen und sonstiges Equipment verwendet werden .Den Bestimmungen des ADR, der StVO sowie des KFG sind in vollem Umfang zu entsprechen.

Die Verladung muss mit einem komplett gereinigten, trockenen und für diesen Transport geeigneten Fahrzeug durchgeführt werden. Es wird ausdrücklich als Hauptpflicht zum Transportvertrag vereinbart, dass der Auftrag-nehmer ein komplett gereinigtes Fahrzeug zur Verfügung stellt. Das Fahrzeug samt Silo haben ohne jegliche Rückstände, sauber und geruchsfrei, sowie für diesen Transport geeignet zu sein. Die Beweislast für ein ord-nungsgemäß gereinigtes Fahrzeug (inklusive Silo) trifft den Auftragnehmer. Dieser hat sich ausreichend zu vergewissern, dass das Fahrzeug/Silo (insbesondere Schläuche, Ventile und Domdeckel) vor der Beladung voll-kommen gereinigt ist, um Kontaminationen/Vermischungen zu verhindern. Unabhängig davon, ob die Reini-gung bei Werfring oder woanders durchgeführt wird, selbst wenn für die Reinigung ein Zertifikat ausgestellt wird, wird der Auftragnehmer nicht von der ihm auferlegten umfassenden Kontrollpflicht/Überprüfungspflicht hin-sichtlich der Reinheit des Fahrzeuges/Silos befreit. Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, welche aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Reinigung der Fahrzeuge/Silo entstehen.

Im Zweifelsfall muss der AN von sich aus Weisungen bei Werfring einholen. Die Verwendung eines Fahrzeuges, das nicht für die vorgesehene Ladung ausreichend gereinigt ist, ist ausnahmslos untersagt. Nach einer Reinigung muss eine Endkontrolle durch den Fahrer vorgenommen werden und ist dies vom Fahrer zu bestätigen. Für sämtliche Schäden/Nachteile, welche dadurch entstehen, dass die Bestätigung der Reinheit des Fahrzeuges nicht nachgewiesen werden kann, haftet der Auftragnehmer.

Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behalten wir uns vor, das Fahrzeug auf Ihre Kosten ausrüsten und reinigen zu lassen. Ist dies nicht möglich, behalten wir uns vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und Ihnen eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe der Fracht des Ersatzfahrzeuges zu ver-rechnen! Diese Konventionalstrafe ist vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossen und verschuldensunabhängig. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt. In jedem Fall wird für diese Aufwendungen eine Bearbeitungsgebühr von mindestens € 80,– in Rechnung gestellt.

15. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunter-nehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ladebedin-gungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden. Der Auftragnehmer hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten LKW-Fahrer über sämtliche ausländerbeschäftigungs- bzw. entsendungsrechtlichen Bewilligungen verfügen. Die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Nachwei-se und Dokumente (insbesondere Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen) sind vom Fahrer mitzuführen. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige international geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU-Berufskraftfahrerausbildung) verfügt. Der Fahrer muss für alle Voraussetzungen des Transportes besonders geschult sein und die notwendigen Bescheinigungen mit sich führen. Insbesondere müssen die Anforderungen im Bereich ADR und StVO, Ladungssicherung und im Bereich Sicher-heitsvorschriften/Sicherheitsbekleidung besonders erfüllt sein. Aus Sicherheitsgründen hat der Fahrer bei allen Be- und Entladetätigkeiten stets Sicherheitsschuhe, Helm, lange Oberbekleidung und Warnweste zu tragen (so-fern Sicherheitsvorschriften bei der Be- oder Entladestelle nicht höhere Ansprüche stellen). Bei ADR Transporten hat der Fahrer die dafür notwendige Sicherheitsausrüstung mitzuführen/anzulegen. Bei Nichteinhaltung der o.a. Vereinbarungen/Anweisungen behalten wir uns vor, das Fahrzeug/den Fahrer auf Ihre Kosten vom Verlader ausrüsten zu lassen. Ist dies nicht möglich, behalten wir uns vor, ein Ersatzfahrzeug einzukaufen und Ihnen die Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen. Für alle dadurch entstehenden Folgekosten halten wir Sie voll haftbar.

16. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten sowie gesetzeskonformer Entlohnung des Fahrpersonals allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLog), des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) sowie allenfalls anderer infrage kommender Vorschriften zur Einhaltung von Mindestentlohnungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestlohnbestimmungen in Gesamteuropa zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer Werfring entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Werfring hinsichtlich aller Aufwendungen/Kosten/Ansprüche/Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nichteinhaltung der anzuwendenden Bestimmungen entstehen, vollumfänglich, d.h. auch der Höhe nach unbeschränkt, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das Entstehen von Verwaltungskosten, Vertretungs- und auch Beratungskosten.

17. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich Werfring und der Verkehrshaftungsversi-cherung des Auftragnehmers zu melden. Bei Schäden, die den Betrag von € 2.000,- überschreiten, muss der Auftragnehmer unverzüglich einen Sachverständigen bzw. Havariekommissar mit der Begutachtung des Scha-dens beauftragen. Der Auftragnehmer hat – bei sonstigen Schadenersatzansprüchen – Weisungen von Werfring einzuholen. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Informationen, die zur weiteren Schadensbe-arbeitung von Werfring bzw. dessen Versicherer benötigt werden könnten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

18. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle von Gefahrenguttransporten nur Fahrer einzusetzen, die gem. ADR ausgebildet sind und eine gültige ADR-Bescheinigung mit sich führen. Die Fahrzeuge müssen für den Transport von Gefahrengüter ausgerüstet sein. Insbesondere müssen alle erdenklichen Anforderungen im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände erfüllt sein (Kanalisationsabdeckung, Schaufel, Besen, Feuerlöscher, Bindemittel, Auf-fangbehälter, Atemschutz, etc.) Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer darüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung des Fahrzeuges. Darüber hinaus sind sämtliche nationale Bestimmungen in den vom Transport betroffenen Ländern einzuhalten.

Die Angaben im Beförderungspapier müssen nach 5.4.1.1.1 ADR eingetragen sein.

Der Auftragnehmer hat die in 1.4.2.2.1 ADR „Prüfpflicht des Beförderers“ enthaltenen Verpflichtungen einzu-halten. Das Fahrzeug muss zur erhöhten Kfz-Versicherung nach KHVG eingedeckt sein.

19. Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – die Versicherungspolizze als Bestäti-gung über eine ausreichende Mindestversicherungssumme (€ 600.000,-) und in Österreich branchenübliche Versicherung Werfring unaufgefordert vorzulegen. Diese Versicherung muss auch eine Haftung gem. Art. 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Sollte Werfring vor Durchführung des Transportes die Versicherungspolizze über die Eindeckung der Verkehrshaftungsversicherung nicht vorliegen, ist Werfring berechtigt, eine Versicherungsdeckung für diesen Transport zu Gunsten des Auftragnehmers einzuholen; in diesem Fall ist Werfring berechtigt, 4 % vom vereinbarten Frachtpreis in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer hat selbst von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass die obige Versicherungspolizze Werfring vorliegt.

20. Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des „Lohnfuhrvertrages“; sollte das gegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhrvertrag eingestuft werden, erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen und zwar unabhängig davon, ob der Geltungsbereich der CMR bzw. des § 439a erfüllt sein sollten.

21. Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontakt-aufnahme mit Kunden von Werfring und sämtlichen Unternehmen, die in irgendeiner Weise am Transportauf-trag beteiligt sind, verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen Werfring. Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Wettbewerbs- bzw. Kundenschutzklausel eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgenommene, Konventionalstrafe in Höhe der 5-fachen Fracht, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.

22. Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die Ihm im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auf-tragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der 5-fachen Fracht fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Werfring ausdrücklich vor.

23. Sämtliche Ansprüche gegen Werfring, gleich aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Ver-schuldens, verjähren binnen 6 Monaten. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in allen Fällen mit dem Zeitpunkt der Erteilung des jeweiligen Transportauftrages.

24. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-7223 Sieggraben vereinbart. Vertragssprache ist Deutsch.

Stand Jänner 2019, Logistik Werfring GmbH, Silotransporte Werfring GmbH, A-7223 Sieggraben

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die AÖSp, abrufbar unter www.werfring.com (Logistik Werfring GmbH und/oder Silotransporte Werfring GmbH = Auftragnehmer; im Folgenden kurz „Werfring“ genannt):

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Logistik Werfring GmbH und/oder Silotransporte Werfring GmbH als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin (im Folgenden kurz „Werfring“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt bzw. besorgt. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von Werfring nicht ausdrücklich (schriftlich) anerkannt werden, sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Der Auftraggeber kann sich keinesfalls auf eigene AGBs stützen, selbst wenn diese in Aufträgen enthalten wären. Es kommen keine diesen „Werfring -AGB“ und den AÖSp widersprechende Bedingungen des Auftraggebers zur Anwendung.

Werfring widerspricht ausdrücklich jeder Art von Konventionalstrafe / Pönalen und Wertdeklarationen. Der Auftraggeber erklärt sich weiters damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen.

2. Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CMR.

3. Ergänzend gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet in Englisch und Deutsch abrufbar unter https://www.wko.at/branchen/transport-verkehr/spedition-logistik/Allgemeine_Oesterreichische_Spediteurbedingungen_(AOeSp).html sowie unter www.werfring.com).Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.

4. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, Frachtkürzungen vorzunehmen oder mit Gegenforderungen gegenüber Ansprüchen von Werfring aufzurechnen. Es gilt ausnahmslos ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot zu Gunsten von Werfring.

5. Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungszeitraumes eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber Werfring schriftlich geltend zu machen.

6. Werfring hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen. Sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich den Eigentümer der Waren im Frachtbrief bekannt gibt, kann Werfring davon ausgehen, dass das Frachtgut im Eigentum des Auftraggebers steht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu untersagen, wenn er Werfring ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B. Bankbürgschaft) einräumt.

7. Werfring ist berechtigt, Standgeld in Höhe von € 400,- pro Tag (mindestens € 80,- pro Stunde) an den Auftraggeber zu verrechnen; das Standgeld steht Werfring auch dann zu, wenn den Auftraggeber kein Verschulden treffen sollte. Ein Standgeldanspruch entsteht, wenn eine Wartezeit/Stehzeit von 1,5 Stunden insgesamt überschritten wird.

8. Wird der Transportauftrag storniert, steht Werfring eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 80 % des Frachtpreises zu. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

9. Werfring ist berechtigt, Unterfrachtführer einzusetzen. Werfring wird jedoch bei der Auswahl des von ihm beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs bzw. Frachtführers walten lassen.

10. Der Auftraggeber hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre des Auftraggebers. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen von Werfring tatsächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, auch dann, wenn die Ware durch den LKW-Fahrer verladen worden ist. Der Auftraggeber versichert, dass die Verpackung transportgerecht ist.

11. Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinteresse gem. Art 26 CMR können (ausnahmslos) nicht vereinbart werden.

12. Den Auftraggeber trifft eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Der Auftraggeber hat daher unter anderem gesondert bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware € 10,– pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut, Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist. Darüber hinaus muss der Auftraggeber Werfring über eine besondere Empfindlichkeit des Gutes und die richtige Handhabung (z.B. Transporttemperatur etc.) informieren.

13. Die von Werfring eingesetzten Fahrzeuge werden grundsätzlich mit einem LKW-Fahrer disponiert. Bei schriftlicher Vereinbarung einer 2er-Besetzung und Zahlung eines Frachtzuschlages stellt Werfring zwei Fahrer zur Verfügung, wodurch das Diebstahlsrisiko gesenkt werden kann. Die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkpausen können im Regelfall nur auf „herkömmlichen Parkplätzen“ konsumiert werden.

14. Werfring haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, welche aufgrund eines nicht bzw. nicht ordnungsgemäß gereinigten Fahrzeuges/Silos entstehen (etwa Kontaminationen/Vermischungen und daraus resultierende Folgeschäden). Sämtliche, diesbezügliche Schadenersatzansprüche werden – außer im Fall von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit von Werfring - ausgeschlossen.

15. Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen gem. Art. 19 CMR, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen (welcher Art auch immer) erlöschen, wenn der Auftraggeber gegenüber Werfring diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Leistungserbringung schriftlich anzeigt. Eine Haftung von Werfring für Überschreitungen von Beladeterminen/für die Nichteinhaltung von „Ladefenstern“ ist generell ausgeschlossen, es sei denn Werfring hat diese Fristen „krass grob fahrlässig“ versäumt.

16. Auf die folgenden Haftungsbeschränkungen der AÖSp wird auszugsweise vorsorglich hingewiesen:

  1. § 54. Soweit der Spediteur (hier: Werfring) überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
    1. € 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch € 1.090,09 je Schadensfall.
    2. Für alle sonstigen Schäden, höchstens € 2.180,19 je Schadensfall.
  2. Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die obigen Beträge, so wird der angegebene Wert zugrunde gelegt.
  3. Ist der nach b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert, bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert, bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes.
  4. Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.

17. Der Anspruch auf Zahlung der Fracht entsteht mit Ablieferung des Frachtgutes. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen Werfring Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat gemäß § 29 AÖSp zu. Darüber hinaus hat der Auftraggeber sämtliche aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Rechnung in elektronischer Form oder Papierform zu erhalten. Bei der elektronischen Rechnung erfolgen die Bereitstellung und die Überlassung des Internet-Zugangs sowie die Onlineverbindung zum Abruf der Rechnung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

18. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-7223 Sieggraben vereinbart.

Stand Jänner 2019, Logistik Werfring GmbH, Silotransporte Werfring GmbH, A-7223 Sieggraben